Energieausweis für Bürogebäude
Bürogebäude sind der Klassiker unter den Nichtwohngebäuden – und beim Energieausweis dennoch anspruchsvoller als ein Wohnhaus. Beleuchtung, Lüftung und Klimatisierung prägen den Energiebedarf maßgeblich mit.
Das ist bei Büro & Verwaltung besonders
- Beleuchtung und Lüftung fließen in den Energiekennwert ein
- Häufig mehrere Nutzungszonen (Büro, Besprechung, Server, Archiv)
- Klimatisierung erhöht den Strombedarf spürbar
Typische Nutzungszonen nach DIN V 18599
Für den Bedarfsausweis wird ein Nichtwohngebäude in Nutzungszonen unterteilt und jede Zone einzeln bilanziert. Bei Büro & Verwaltung sind das typischerweise:
- Einzel- und Großraumbüros
- Besprechungs- und Konferenzräume
- Serverräume mit ganzjähriger Kühlung
- Archiv- und Nebenflächen
- Teeküchen und Sanitärbereiche
Häufige Fehler beim Energieausweis für Büro & Verwaltung
- Serverräume werden nicht als eigene Zone geführt – ihre ganzjährige Kühlung geht dann im Durchschnitt unter, und der Ausweis ist nicht normgerecht.
- Beleuchtung und Lüftung werden unterschätzt, obwohl sie bei Büros einen großen Teil des Energiebedarfs ausmachen.
- Bei Vermietung an mehrere Nutzer ist die Verbrauchsdatenlage unklar – dann ist der Bedarfsausweis der sichere Weg.
Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?
Bei vollständigen Verbrauchsdaten genügt meist der Verbrauchsausweis. Für Neubauten oder vor einer Sanierung empfiehlt sich der Bedarfsausweis.
Häufige Fragen
- Braucht ein Serverraum im Bürogebäude eine eigene Zone?
- Ja. Ein klimatisierter Serverraum läuft rund um die Uhr und hat einen völlig anderen Bedarf als Büroflächen. Im Bedarfsausweis nach DIN V 18599 muss er als eigene Nutzungszone geführt werden – sonst ist das Ergebnis unrealistisch.
- Verbrauchs- oder Bedarfsausweis für ein Bürogebäude?
- Liegen die Verbräuche (Wärme und Strom) der letzten drei Jahre vollständig vor, genügt meist der Verbrauchsausweis. Bei Neubau, fehlenden Daten oder geplanter Sanierung ist der Bedarfsausweis der richtige Weg.
- Gilt die Aushangpflicht für mein Bürogebäude?
- Nur bei starkem Publikumsverkehr ab den Flächenschwellen des § 80 GEG. Ein reines Bürogebäude ohne nennenswerten Kundenverkehr ist in der Regel nicht aushangpflichtig.
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