Aushangpflicht für Energieausweise: Welche Gebäude betroffen sind
Neben Verkauf und Vermietung kennt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) einen weiteren Anlass für den Energieausweis: die Aushangpflicht. Sie betrifft Gebäude mit starkem Publikumsverkehr.
Worum geht es?
Bei bestimmten Gebäuden muss der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden – etwa im Eingangsbereich. Ziel ist, Besucherinnen und Besucher transparent über die energetische Qualität des Gebäudes zu informieren.
Welche Gebäude sind betroffen?
Die Aushangpflicht knüpft an zwei Kriterien an: Publikumsverkehr und Gebäudegröße. Unterschieden wird dabei zwischen:
- behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr (z. B. Ämter, öffentliche Einrichtungen) und
- nichtbehördlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr (z. B. Geschäfte, Banken, größere Praxen).
Für beide gelten unterschiedliche Flächenschwellen. Die exakte Schwelle und ob sie auf Ihr Objekt zutrifft, sollte im Einzelfall anhand des aktuellen § 80 GEG geprüft werden – wir unterstützen Sie dabei.
Wichtig: Aushang setzt einen Ausweis voraus
Eine eigenständige Pflicht, allein wegen des Publikumsverkehrs einen Ausweis erstellen zu lassen, besteht für privatwirtschaftliche Gebäude nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sobald jedoch ein Energieausweis vorliegt – etwa nach Verkauf, Vermietung oder Neubau – greift die Aushangpflicht für die betroffenen Gebäude.
Bußgeldrisiko
Wird ein vorgeschriebener Aushang unterlassen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wie bei anderen Verstößen gegen die Energieausweis-Pflichten drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro je Fall (§ 108 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GEG).
Unser Tipp
Wenn Ihr Gebäude öffentlich zugänglich ist und viele Menschen empfängt, klären Sie die Aushangpflicht frühzeitig. Wir erstellen den passenden Energieausweis, registrieren ihn beim DIBt und sagen Ihnen, ob und wie Sie ihn aushängen müssen.
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner jeweils gültigen Fassung sowie der Einzelfall.
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