Energieausweis-Pflicht für Gewerbeimmobilien: Wann Sie ihn brauchen
Wer eine Gewerbeimmobilie verkauft oder vermietet, kommt am Energieausweis nicht vorbei. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt klar, wann ein Ausweis vorliegen und vorgelegt werden muss.
Die wichtigsten Pflicht-Anlässe
- Verkauf: Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis vorgelegt und dem Käufer übergeben werden.
- Vermietung oder Verpachtung: Auch hier ist der Ausweis bei der Besichtigung vorzulegen bzw. unverzüglich auf Verlangen zu übergeben.
- Neubau: Nach Fertigstellung ist ein Bedarfsausweis auszustellen.
Schon in Immobilienanzeigen müssen zentrale Kennwerte aus dem Energieausweis angegeben werden, sofern einer vorliegt.
Aushangpflicht für bestimmte Gebäude
Für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr kann eine Aushangpflicht bestehen – der Ausweis muss dann gut sichtbar ausgehängt werden. Die genauen Flächenschwellen unterscheiden sich je nach behördlicher oder nichtbehördlicher Nutzung. Welche Regelung auf Ihr Objekt zutrifft, prüfen wir im Einzelfall.
Was passiert bei Verstößen?
Das Fehlen oder die nicht rechtzeitige Vorlage eines Energieausweises gilt als Ordnungswidrigkeit. Für diese Verstöße rund um den Energieausweis drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro je Fall (§ 108 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GEG). Auch ein fehlender Aushang oder fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen fallen in diesen Bußgeldrahmen.
Gültigkeit
Ein Energieausweis ist nach Ausstellung zehn Jahre gültig. Danach – oder bei wesentlichen baulichen Änderungen – ist ein neuer Ausweis erforderlich. Damit der Ausweis rechtswirksam ist, muss er zudem eine Registriernummer des DIBt tragen.
Unser Rat
Warten Sie mit dem Energieausweis nicht bis zur Besichtigung. Gerade beim Bedarfsausweis braucht die normgerechte Berechnung etwas Vorlauf. Fragen Sie frühzeitig an – wir kümmern uns um Erstellung und Registrierung und prüfen direkt mögliche Förderungen mit.
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner jeweils gültigen Fassung sowie der Einzelfall.
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