Grundlagen

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis fürs Nichtwohngebäude?

Aktualisiert: 10. Mai 2026

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis fürs Nichtwohngebäude?

Für Nichtwohngebäude – also Büro-, Handels-, Hotel- oder Hallengebäude – gibt es zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Beide sind nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) rechtsgültig. Welcher der richtige ist, hängt von Ihren Daten und vom Anlass ab.

Der Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei zusammenhängenden Jahre. Bei Nichtwohngebäuden zählt dabei nicht nur der Heizenergieverbrauch, sondern zusätzlich der Stromverbrauch – etwa für Beleuchtung, Lüftung und Klimatisierung.

Er ist die schnelle und günstige Variante, sofern lückenlose Verbrauchsdaten vorliegen und das Gebäude durchgehend genutzt wurde. Sein Nachteil: Die Aussagekraft hängt vom Nutzerverhalten ab.

Der Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis bewertet die bauliche und technische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten. Für Nichtwohngebäude erfolgt die Berechnung seit 2024 verpflichtend nach DIN V 18599. Dabei wird das Gebäude in Nutzungszonen unterteilt (Zonierung) und einzeln bilanziert – das ist deutlich aufwändiger, liefert aber objektive Ergebnisse und konkrete Modernisierungsempfehlungen.

Wann ist welcher Pflicht?

Bei Bestandsgebäuden besteht in der Regel freie Wahl zwischen beiden Typen (§ 79 GEG). Ein Bedarfsausweis ist jedoch erforderlich:

  • bei Neubauten,
  • wenn keine ausreichenden Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen.

Tipp: Wenn Sie ohnehin eine Sanierung planen, ist der Bedarfsausweis oft die bessere Wahl – seine Daten bilden die Grundlage für förderfähige Maßnahmen.

Fazit

Liegen vollständige Verbrauchsdaten vor und ist keine Sanierung geplant, genügt meist der Verbrauchsausweis. Bei Neubau, fehlenden Daten oder Sanierungsabsicht führt am Bedarfsausweis kein Weg vorbei. Im Zweifel ermitteln wir kostenlos den passenden Ausweis für Ihr Objekt.

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